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Entgeltumwandlung 2012 Höchstbetrag



 
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Peter
Gast





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BeitragVerfasst am: 14.03.2012 01:46    Titel: Entgeltumwandlung 2012 Höchstbetrag Antworten mit Zitat

Betriebliche Direktversicherung gemäß §3 Nr 63 EStG:
Mit einer Gehaltsumwandlung können rentenversicherungspflichtige Angestellte im Jahr 2012 bis zu 4% der Rentenbemessungsrenze (67.200 €), d.h. 2.688 € (224 €/Monat) steuer- und auch sozial-versicherungsfrei in ihre Altersvorsorge anlegen (Versicherung erfolgt durch den Arbeitgeber, Arbeitnehmer ist Begünstigter). Als Ersatz für den Wegfall der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a.F. können zusätzlich zu diesem Höchstbetrag weitere 1.800 EUR pro Kalenderjahr steuerfrei eingezahlt werden (sofern § 40b EStG a.F. nicht weiter genutzt wird). Dieser Aufstockungsbetrag ist ein Festbetrag und grundsätzlich sozialabgabenpflichtig.

Das bedeutet doch der Höchstbetrag wäre 67.200 + 1.800 = 69.000 Euro, oder rechne ich falsch?

Gruß,
Peter
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Klinkenputzer



Anmeldungsdatum: 19.01.2010
Beiträge: 88

41.04 Punkte

BeitragVerfasst am: 02.04.2012 17:12    Titel: Re: Entgeltumwandlung 2012 Höchstbetrag Antworten mit Zitat

Hallo Peter,

die maximale Förderung der Bruttoumwandlung hast Du absolut zutreffend beschrieben. Richtig ist, dass der maximale Umwandlungsbetrag 2012 4.488 € p.a. beträgt. 

Die zu den maximal 2.688 € als 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zusätzlichen 1.800 € erhöhen allerdings im Umkehrschluss nicht die Beitragsbemessungsgrenze selbst bzw. den von Dir genannten Höchstbetrag. Beide Werte sind getrennt voneinander zu betrachten. Sie wirken sich zwar im Produkt gleich aus, aber ihre Basis begründet sich doch unterschiedlich.

Der Skaleneffekt der 1.800 € ist nunmal verhaeltnismaessig geringer. Durch die ausschließliche Steuerfreiheit und verbleibende Sozialabgabenlast konkurriert die bAV hier zudem mit anderen Anlageklassen.

Du bist tief im Thema, Respekt!

Gruß
Der, der die Klinken putzt.
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