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Rechtsschutzversicherung und Mediationsverfahren



 
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Sybille
Gast





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BeitragVerfasst am: 26.04.2012 16:06    Titel: Rechtsschutzversicherung und Mediationsverfahren Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

wir haben uns eine Spielekonsole gekauft, die leider nicht voll funktionsfähig ist. Das haben wir aber nicht gleich gemerkt, weil wir uns die zu Ostern geschenkt haben, aber schon letzten Herbst gekauft hatten (Weihnachten gab es dann erstmal ein anständiges  TV-Gerät).  Als wir die jetzt zurückgeben wollten, meinte der Verkäufer, die 6 Monate Garantie wären vorbei, wir könnten uns ja an den Hersteller wenden. Was soll das, ich habe doch bei dem gekauft? Soll ich jetzt in Japan anrufen?

Wir sind rechtsschutzversichert und könnten meinem Verständnis nach wohl einen Rechtsanwalt einschalten, aber wir wohnen in einem kleinen Ort und ich möchte nicht als streitsüchtig gelten und suche nach einer anderen Lösung.

Ich habe von diesem Mediationsverfahren gehört, das wohl ohne Prozess im Gericht auskommt. Wie funktioniert das, was muss ich da machen, und bringt das überhaupt was?

Bin ich hier richtig, kennt sich da eine oder einer von Euch aus?

Liebe Grüße
Sybille
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Versicherungsexperte



Anmeldungsdatum: 19.01.2010
Beiträge: 101

44.10 Punkte

BeitragVerfasst am: 27.04.2012 10:35    Titel: Re: Rechtsschutzversicherung und Mediationsverfahren Antworten mit Zitat

Hallo Sybille,

Mediation und anwaltliche Vertretung schließen sich gegenseitig nicht aus. Es gibt nicht entweder das eine oder das andere, sondern eher das eine vor dem anderen. Nach Deiner geschilderten Sach- und Rechtslage sollte die Gewährung von Kostenersatz durch den Versicherer für beide Alternativen bestätigt werden können. 

Mediation gilt in den Rechtsschutzversicherungen nämlich üblicherweise als mitversicherte Leistungsart.  Und das aus gutem Grund, denn 80 -90 % der Mediationsverfahren enden erfolgreich. Was Erfolg bei einer Mediation bedeutet, wird zwar jeder unterschiedlich wahrnehmen, dennoch führen sie dann zu einem Ergebnis, dem alle Parteien zugestimmt haben. Mithin handelt es sich oftmals um einen Vergleich. Dies muss nicht immer so sein, da Mediatoren zuweilen auch aufklärend tätig sein können, so dass eine Einsicht auch durch gute Argumente erfolgen kann und nicht per Urteil erstritten werden muss. Eine Mediation ist besonders empfehlenswert, wenn im Anschluss an ein strittiges Thema die Parteien noch miteinander auskommen wollen oder müssen. Der Händler ist ja ebenfalls ortsansässig und möchte sicherlich auch nicht als streitsüchtig gelten. 

Der Vorteil der Mediation gegenüber dem Gerichtsverfahren ist der intendierte Interessenausgleich im Rahmen einer umfassenden Konfliktbewältigung. Rechtsanwälte werden diese Intention sicherlich auch für sich beanspruchen, allerdings geht es in Gerichtsverfahren in erster Linie um die Vertretung bzw. Durchsetzung von Rechtspositionen. Eine Klageschrift nimmt stets Bezug auf eine (oder mehrere) Rechtsnorm(en) i.S. sog. einschlägiger Paragraphen. Also in der Art: Die Klägerin Sybille verlangt aufgrund eines vorliegenden Sachmangels Ersatzlieferung einer mangelfreien Spielekonsole gem. Paragraphen 280, 434 usw. (je nach Begehren) BGB. Kein Anspruch ohne Rechtsnorm! Es gibt allerdings auch Gegenrechtsnormen, die der Verkäufer  ins Feld führen wird. Unter Umständen wird dann noch ein technisches Gutachten erforderlich, das ganze Verfahren dauert scheinbar endlos lange und die Prozesskosten übersteigen gleich mehrfach den Wert der Konsole. Und ein Prozesskostenrisiko besteht immer!

Allerdings gibt es nicht für alles im Leben Rechtsnormen, besonders nicht für das gegenseitige Verständnis. 

Warum der Verkäufer den Umtausch tatsächlich abgelehnt hat, kann man nur durch Nachfragen ergründen. Vielleicht schwingen ganz andere Themen wie Lieferantenschwierigkeiten mit, die Du gar nicht kennst. Vielleicht war es aber auch aus seinem Blickwinkel ein eindeutiger Schaden durch Dich / Euch und er hat sich für belogen gehalten.

Es gibt beim Mediationsverfahren allerdings einen Nachteil. Wenn der andere nicht teilnehmen möchte, kann es nicht durchgeführt werden. Dann bleibt als ultima ratio nur die gerichtliche Auseinandersetzung.

Wenn Du also Deinen Rechtsschutzversicherer um einen Mediator bittest, wird Dir dieser Wunsch sicherlich gerne erfüllt, denn das ist auch für den Versicherer im Regelfall günstiger. Im Übrigen wird auch seitens der Rechtsschutzversicherer selbst versucht, bei einer Streitigkeit zunächst einen Mediator einzusetzen. 

Der Ablauf ist dann ungefähr so, dass erst die eine und dann die andere Partei ein Einzelgespräch mit dem Mediator hat und spätestens zum Schluss ein Gespräch mit allen Beteiligten erfolgt. Das kann, und das bietet sich bei Dir an, alles nacheinander innerhalb einer Stunde ablaufen, gerne auch im Geschäft des Verkäufers, der die Konsole dann nochmals besehen und ggf. prüfen kann.   Mit ganz viel Glück kann, weil Euer Streitgegenstand nicht sehr komplex scheint, auch eine telefonische Mediation ausreichend sein. Aber das muss der Mediator selbst einschätzen und abwägen.

Im Übrigen ist die Erwähnung der Garantie innerhalb der ersten sechs Montae sinnbefreit. Es handelt sich hierbei lediglich um die Umkehr der Beweislast innerhalb der ersten sechs Monate beim Verbrauchsgueterkauf . Du stehst also nunmehr in der Nachweispflicht, dass die Konsole bereits beim Kauf bzw. Gefahrenübergang mangelhaft war. Und Du musst auch dann niemals in Japan anrufen. Alleine hieraus erkennst Du schon, dass der Verkäufer möglicherweise etwas Unterstützung beim Verständnis
seines Pflichtenkreises gebrauchen kann.

Ich hoffe, ich konnte Dir mit meinen Ausführungen helfen.
Viel Spass beim "Daddeln"!

Gruß vom
Experten
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