Marc Gast
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Verfasst am: 03.02.2012 00:46 Titel: Waschmaschine umgefallen - Keller unter Wasser |
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Hallo zusammen,
Ich bin heute nach der Arbeit nach Hause gekommen und wollte im Keller zu meiner Waschmaschine und der komplette Keller stand ca 4-5 cm unter Wasser, weil meine Maschine wohl beim schleudern nach vorne gewandert ist und dann von der kleinern Erhöhung nach vorne gekippt ist. Dadurch ist der Wasserschlauch abgegangen und das Wasser floss wohl ein paar Stunden ungehindert in den Keller und setzte diesen komplett unter Wasser. Betroffen waren 4 Räume und 8 Kellerabteile von den anderen Mietern. Schäden sind Gott sei Dank wohl keine entstanden, da in den Kellerräumen nichts wichtiges auf dem Boden lag. Feuerwehr gerufen, diese haben abgepumt und jetzt muss noch ein Lufttrockner geordert werden, damit kein Schimmelt entsteht. Meine Frage: Zahlt meine Haftpflicht diese Geschichte? Also Feuerwehreinsatz und Lufttrockner? Hausrat zahlt ja meines Wissens nur Schäden an meinem Eigentum und das liegt ja nicht vor. Und wie muss man das verkaufen? Hab etliches gelesen, dass es grob fahrlässig sein muss etc, damit Haftpflicht zahlt.
Bin für jeden Tipp dankbar!
Viele Grüße
Marc |
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Klinkenputzer
Anmeldungsdatum: 19.01.2010 Beiträge: 88
41.04 Punkte
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Verfasst am: 05.02.2012 20:03 Titel: Re: Waschmaschine umgefallen - Keller unter Wasser |
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Hallo Marc,
zunächst mal ist überraschend, dass die Waschmaschine „ein paar Stunden“ auslaufen konnte…
Ich denke nicht, dass die Feuerwehr Dir eine Rechnung schreiben wird. Mit dem Trocknungsgerät sieht das ggf. anders aus, hast Du vielleicht einen Vertrag unterschrieben?
Eine Haftpflicht-Versicherung wehrt unberechtigte Ansprüche an und befriedigt berechtigte Ansprüche. Voraussetzung für eine Regulierung ist Verschulden. Denn: keine Schuld => keine Haftung => keine Zahlung. Mit anderen Worten: Wenn Deine Versicherung nicht zahlt, kann es sein, dass keine Haftung und somit kein Rechtsgrund dafür besteht.
Auf den Verschuldensgrad selbst (leicht, mittel, grob) kommt es beim grundsätzlichen Vorliegen von Verschulden zunächst nicht an, wobei Vorsatztaten selbstverständlich vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.
Deine private Haftpflicht-Versicherung wird den Anspruch im Rahmen der sogenannten Mietsachschaden-Deckung prüfen als einen Sachschaden an zu Wohnzwecken gemieteten Räumen (Nur die Räume, also Immobilie!). Da Du „andere Mieter“ schreibst, gehe ich davon aus, das Du selbst auch einer bist.
Es gelten zwei Grundsätze:
1. Wer einem anderen einen Schaden zufügt, der hat dafür gerade zu stehen.
2. Wer einen Schaden hat, der muss ihn beweisen.
Natürlich gibt es Ausnahmen hiervon, die scheinen mir in Deinem Falle allerdings nicht einschlägig. Jedenfalls dürfte der von Dir geschilderte Schaden im Zusammenhang mit einer mehrstündigen Abwesenheit während des Betriebs einer Waschmaschine durchaus ein Verschulden begründen.
„Verkaufen“ sollte man übrigens keine Schilderung, sondern vielmehr wahrheitsgemäß den Sachverhalt berichten. Denn bei falschen Tatsachbehauptungen kann Dir die Versicherung die Deckung bzw. den Versicherungsschutz – zu Recht - versagen. Da fällt mir doch glatt eine Lebensweisheit ein: „Gott sieht alles, aber die Nachbarn sehen mehr!“ Ein Kuriosum, das immer wieder für Überraschungen sorgt. Der kommt übrigens direkt nach „Versicherungsbetrug ist kein Kavaliersdelikt!“.
So wie Du den Fall schilderst, sollte es abwicklungstechnisch keine Schwierigkeiten geben. Der Schaden birgt, so wie ich es verstehe, kein Großschadenpotential. Insofern sprechen wir wahrscheinlich maximal über die Kosten von Trocknungsgeräten – u.U. keine Peanuts, aber auch keine Sache, die Dir graue Haare wachsen lassen sollte.
Die Feuerwehr ist übrigens darauf bedacht, gerufen zu werden. Würde sie bei Einsätzen regelmäßig Rechnungen schreiben, dann wird sie wohl eher weniger als mehr gerufen. Das wäre kontraproduktiv für alle Beteiligten. Und ein Fehlalarm war es ja eben gerade nicht!
Ach ja, manchmal möchte ein Haftpflciht-Versicherer unbedingt eine sogennante Anspruchserhebung bzw. Haftbarhaltung haben. Also ein Anspruch gegen Dich, mit dem die sich befassen wollen, ohne den die nicht aktiv werden. Hierfür kannst Du ggf. den Eigentümer einbinden, denn letztendlich hast Du in seinem Sinne als GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag) gehandelt und Folgeschäden abgewendet. Den eigentlichen Anspruch in diesem Sinne stellt dann der Eigenümer.
Mach´ Dir keine Sorgen und melde den Schaden.
Kannst uns hier ja mal auf dem Laufenden halten!
Gruß
Der, der die Klinken putzt. |
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